Immer noch kennen viele nicht den Unterschied zwischen Makler und Vertreter. Zwischen beiden Berufsbildern liegen, nicht nur namentlich, Welten.
Rein rechtlich ist im §59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) folgendes geschrieben:
  • (1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

Die Definition des Versicherungsvertreters laut VVG:

  • (2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

So stehen Ausschließlichkeits-Vermittler oder Vertreter rein rechtlich auf der Seite der Versicherungen. Das heißt, sie vertreten die Interessen der Versicherungsgesellschaft. Irrelevant dabei ist, ob es sich um einen gebundenen Ausschließlichkeitsvertreter oder um einen ungebundenen Mehrfachvertreter handelt.

Die Definition des Versicherungsmaklers laut VVG:

  • (3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. […]

Rechtlich steht der Makler als treuhänderischer Sachwalter auf der Seite des Kunden. Zudem sind Makler vertraglich nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden.

Neben dem unabhängigen Vergleich von Versicherungen und der Suche der individuell optimalen Absicherung für den Kunden, gehört es auch zu den Pflichten des Maklers für den Kunden die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse zu überwachen. Dies ist im Rahmen eines Maklervertrages festgeschrieben.



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Außerdem noch aktuell: